Maklermandat und Vollmacht: Was Sie da eigentlich unterschreiben
Ein Formular mit Vollmacht liegt vor Ihnen, und Sie zögern zu Recht. Was bindet Sie wirklich, und was darf ein Makler damit tun?
Beim ersten Gespräch legt Ihnen der Makler zwei Papiere vor: einen Maklervertrag und eine Vollmacht. Sie sollen unterschreiben, bevor überhaupt über einen konkreten Tarif gesprochen wurde. Die naheliegende Frage: Bindet mich das? Und was darf derjenige dann eigentlich alles in meinem Namen tun?
Der Maklervertrag regelt die Betreuung. Er legt fest, dass sich jemand um Ihre Verträge kümmert, Angebote einholt, im Schadenfall unterstützt und Sie über Änderungen informiert. Die Vollmacht ist etwas anderes: Sie erlaubt dem Makler, gegenüber Versicherern in Ihrem Namen aufzutreten, Auskünfte einzuholen oder Unterlagen anzufordern. Beides zusammen ist aber nicht der Versicherungsvertrag selbst. Ihre Police mit dem Versicherer bleibt ein eigenständiges Vertragsverhältnis, das von der Betreuung unberührt bleibt.
Rechtlich steht der Makler dabei auf Ihrer Seite, nicht auf der des Versicherers. Nach § 60 VVG gilt er als Sachwalter des Kunden und haftet für seine Beratung. Das unterscheidet ihn von einem Versicherungsvertreter, der im Auftrag eines bestimmten Unternehmens handelt. Diese Rollenklarheit ist auch der Grund, warum die Vollmacht Sinn ergibt: Sie soll dem Makler ermöglichen, in Ihrem Interesse zu handeln, nicht um Sie zu etwas zu verpflichten.
Kosten entstehen dabei für Sie in der Regel nicht zusätzlich. Die Courtage, mit der der Makler vergütet wird, steckt im Versicherungsbeitrag und fällt dort auch dann an, wenn Sie direkt beim Versicherer abschließen würden. Sie zahlen also nicht mehr dafür, dass sich jemand kümmert.
Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Handwerksbetrieb wechselt die Betreuung seiner gewerblichen Verträge von einem Vertreter zu einem Makler. Die bestehenden Policen, etwa die Betriebshaftpflicht oder die Inhaltsversicherung, laufen unverändert weiter. Es ändert sich nur, wer künftig Ansprechpartner ist und wer die Verträge im Blick behält. Kein Beitrag, kein Baustein und keine Deckungssumme wird angepasst, ohne dass Sie zugestimmt haben. Änderungen am Vertrag setzen immer Ihr Ja voraus.
Und wenn Sie sich umentscheiden? Das Maklermandat lässt sich jederzeit form- und kostenlos widerrufen. Rechtlich greift hier § 627 BGB, der die Kündigung von Vertrauensverhältnissen regelt, zu denen auch das Verhältnis zwischen Kunde und Makler zählt. Das ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung; im Einzelfall kann es auf die genaue vertragliche Gestaltung ankommen. Ihr Versicherungsschutz ist davon unabhängig und läuft unverändert weiter, ganz gleich, wie Sie sich bei der Betreuung entscheiden.
Wir arbeiten seit 1969 als inhabergeführtes Unternehmen mit fester Adresse in Berlin, nicht als Strukturvertrieb mit wechselnden Ansprechpartnern. Im Schadenfall erreichen Sie einen Menschen mit Namen, der Ihre Unterlagen kennt und nicht erst nachfragen muss, wer Sie sind.
Wenn Ihnen ein Maklervertrag oder eine Vollmacht vorliegt und Sie sich unsicher sind, was genau darin steht, lohnt sich ein kurzes Gespräch, bevor Sie unterschreiben. Über das Kontaktformular in unserem Bereich für den Erstkontakt erreichen Sie uns unverbindlich, ganz ohne Verpflichtung zum Abschluss.
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