Starkregen trifft auch Berlin: Elementarschutz für Ihr Zuhause
Ein Sommergewitter reicht, und der Keller steht unter Wasser. Ob das versichert ist, hängt von einem oft übersehenen Baustein ab.
Ein Starkregen über Berlin, der Keller läuft voll, der Teppich im Wohnzimmer ist durchnässt, weil das Wasser über die Kellertreppe hochgedrückt wurde. Der erste Griff geht zur Wohngebäude- oder Hausratpolice, und dann die Ernüchterung: Für Überschwemmung, Rückstau oder Starkregen zahlt der Versicherer nur, wenn der Vertrag den Baustein Elementarschadenversicherung enthält. Ohne diesen Zusatz bleibt der Schaden beim Eigentümer, egal wie gut die übrige Absicherung sonst aussieht.
Die Wohngebäudeversicherung deckt in ihrer Grundform typischerweise Feuer, Sturm, Hagel und Leitungswasser ab. Überschwemmung durch Starkregen, Rückstau aus der Kanalisation, Erdrutsch oder Schneedruck gehören nicht automatisch dazu. Elementarschutz ist ein eigener Baustein, den man aktiv mit einschließen muss, entweder gleich beim Abschluss oder später als Nachtrag zum bestehenden Vertrag. Wer seine Police seit Jahren nicht angeschaut hat, weiß oft gar nicht, ob dieser Baustein überhaupt enthalten ist.
Ein verbreiteter Irrtum ist, dass Elementarschutz nur für Häuser am Fluss oder in bekannten Überschwemmungsgebieten sinnvoll sei. Starkregen kennt aber keine Uferlinie. Er kann jede Straße, jeden Hinterhof und jeden Keller treffen, wenn die Kanalisation die Wassermenge in kurzer Zeit nicht mehr aufnimmt. Genau das ist in den vergangenen Jahren in verschiedenen deutschen Städten sichtbar geworden, auch abseits klassischer Risikogebiete. Für die Einschätzung des individuellen Risikos nutzen Versicherer die sogenannten ZÜRS-Zonen, ein System, das Grundstücke nach Hochwasser- und Überschwemmungsrisiko einstuft. Eine niedrige Zonenstufe bedeutet nicht automatisch, dass Starkregen ausgeschlossen ist, sie beeinflusst aber Beitrag und teilweise auch die Bereitschaft einzelner Versicherer, den Baustein überhaupt anzubieten.
Bei Elementarschutz ist außerdem mit einem Selbstbehalt zu rechnen, also einem Betrag, den der Versicherte im Schadenfall selbst trägt, bevor die Versicherung einspringt. Die Höhe wird individuell vereinbart und richtet sich unter anderem nach Lage und Risikoklasse des Gebäudes. Diese Selbstbeteiligung ist ein bewusstes Steuerungsinstrument der Versicherer und Teil der Kalkulation, sie sollte beim Vertragsabschluss klar besprochen und nicht überlesen werden.
Wer eine Rückstauklappe im Kanalanschluss hat, sollte wissen, dass deren fachgerechter Einbau und regelmäßige Wartung in vielen Verträgen als sogenannte Obliegenheit gilt. Das bedeutet: Der Versicherer erwartet, dass diese technische Vorkehrung vorhanden und funktionsfähig ist. Wird das im Schadenfall geprüft und stellt sich heraus, dass die Klappe fehlt, defekt war oder nie gewartet wurde, kann das die Leistung kürzen oder ganz entfallen lassen. Ein Beispiel: Läuft bei starkem Regen Wasser aus der überlasteten Kanalisation durch den Bodenablauf in den Keller zurück, weil keine funktionierende Rückstausicherung vorhanden ist, kann der Versicherer sich auf eine Verletzung dieser Obliegenheit berufen. Solche Einzelfragen hängen stark von den konkreten Vertragsbedingungen ab und ersetzen keine individuelle Prüfung des jeweiligen Vertrags.
Ob sich der Baustein für Sie lohnt und in welcher Ausgestaltung, hängt von Lage, Bausubstanz, Kellernutzung und vorhandener Technik ab, es gibt hier keine pauschale Antwort. Als Makler sind wir nach Paragraf 60 Versicherungsvertragsgesetz Sachwalter unserer Kunden, wir vertreten also Ihre Interessen und nicht die eines bestimmten Versicherers, und haften auch für unsere Beratung. Die Courtage steckt im Beitrag und fällt in der Regel auch dann an, wenn Sie direkt beim Versicherer abschließen, für Sie entstehen durch unsere Einbindung meist keine zusätzlichen Kosten.
Wenn Sie prüfen möchten, ob Ihr Zuhause bei Starkregen tatsächlich abgesichert ist, oder wenn Sie unsicher sind, ob die vorhandene Rückstausicherung den Anforderungen Ihres Vertrags genügt, werfen wir gern gemeinsam einen Blick auf Ihre bestehende Police. Der Einstieg ist unverbindlich, ein Maklermandat lässt sich jederzeit nach Paragraf 627 BGB widerrufen, und ein neu abgeschlossener Versicherungsvertrag unterliegt dem gesetzlichen Widerrufsrecht nach Paragraf 8 VVG. Mehr zu unseren Themen für Privatkunden finden Sie in unserem entsprechenden Bereich auf der Website, und wenn Sie konkret einsteigen möchten, erreichen Sie uns unkompliziert über das Kontaktformular. Als inhabergeführtes Haus seit 1969 mit fester Adresse in Berlin steht im Schadenfall bei uns ein Mensch mit Namen an Ihrer Seite, kein anonymer Strukturvertrieb.
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