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Elementarschäden im Betrieb und die geplante Pflichtversicherung

Eine Pflicht zur Elementarversicherung ist im Gespräch, aber noch nicht beschlossen. Was das für Ihren Betrieb schon jetzt bedeutet, lesen Sie hier.

Ein Handwerksbetrieb im Berliner Umland hatte selbst noch nie einen Schaden durch Starkregen oder Hochwasser, aber der Nachbarbetrieb stand im vergangenen Sommer knietief im Wasser. Jetzt taucht in den Nachrichten immer wieder eine mögliche Pflichtversicherung gegen Elementarschäden auf, und die Frage liegt nahe: Kommt die wirklich, und was würde sich für den eigenen Betrieb ändern?

Zunächst zur Grundlage, die viele Betriebe überrascht: Elementarschutz ist kein automatischer Bestandteil der Gebäude- oder Inhaltsversicherung, sondern ein Zusatzbaustein, den man aktiv mitversichern muss. Wer eine ganz normale Feuer- oder Betriebsinhaltsversicherung abgeschlossen hat, ist damit gegen Feuer, Sturm oder Leitungswasser abgesichert, aber nicht automatisch gegen Rückstau, Überschwemmung oder Erdsenkung. Ein Lager im Souterrain, eine Werkstatt in Wassernähe oder eine Maschinenhalle am Hang sind typische Fälle, bei denen sich dieser Unterschied schmerzhaft bemerkbar machen kann, wenn der Baustein fehlt.

Politisch wird seit einiger Zeit über eine Pflicht zur Elementarversicherung diskutiert. Im Koalitionsvertrag ist ein entsprechendes Vorhaben angelegt, ein Gesetz dazu gibt es Stand 2026 aber noch nicht. Ob, in welcher Form und ab wann eine Pflicht käme, ist offen. Das ist eine politische Einordnung des aktuellen Stands, keine Rechtsberatung, und sie kann sich im laufenden Gesetzgebungsprozess noch ändern.

Diskutiert wird unter anderem ein Opt-out-Modell für neu abgeschlossene Verträge: Neuverträge würden den Elementarschutz automatisch enthalten, sofern man nicht aktiv widerspricht, statt dass man ihn wie heute separat dazu bucht. Für bestehende Verträge wäre das zunächst ohne Wirkung. Auch das ist derzeit Diskussionsstand und keine beschlossene Regelung.

Unabhängig davon, wie die Gesetzgebung ausgeht, lohnt sich ein nüchterner Blick auf die eigene Police. Zwei Fragen sind dabei zentral: Ist Elementarschutz überhaupt eingeschlossen, und passt die Versicherungssumme noch zum aktuellen Warenwert, Maschinenpark oder Gebäudezustand? Gerade nach Umbauten, neuer Ausstattung oder gestiegenen Wiederbeschaffungskosten verschiebt sich dieser Wert oft, ohne dass die Police mitgezogen wird.

Wenn Sie das prüfen lassen, sollten Sie wissen, für wen die Person am anderen Ende arbeitet. Ein Versicherungsmakler ist nach § 60 VVG Sachwalter des Kunden, vertritt also Sie und nicht den Versicherer, und haftet für seine Beratung. Die Courtage steckt im Beitrag und fällt beim Direktabschluss beim Versicherer genauso an, für Sie ist die Beratung in aller Regel kostenfrei. Ein Maklermandat bindet Sie dabei nicht: Es ist jederzeit nach § 627 BGB widerrufbar und vom eigentlichen Versicherungsvertrag zu unterscheiden, für den beim Abschluss ein eigenes Widerrufsrecht nach § 8 VVG gilt. Diese Punkte sind eine allgemeine Einordnung und ersetzen keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

Wenn Sie prüfen möchten, wie Ihr Betrieb heute gegen Elementarschäden dasteht und was eine mögliche Pflicht später ändern würde, ist das ein guter Anlass für ein Gespräch, ganz ohne Verpflichtung. Mehr zu unserer Arbeit für Betriebe finden Sie in unserem Bereich für Gewerbekunden, und Kontakt können Sie unkompliziert über das Kontaktformular aufnehmen. Und falls es einmal tatsächlich zum Schaden kommt, sitzt am anderen Ende kein anonymes Callcenter, sondern ein Mensch mit Namen, den Sie schon kennen.

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