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Unternehmen

Wann Geschäftsführer mit dem Privatvermögen haften

Post vom Insolvenzverwalter, adressiert an Sie persönlich: Wann aus der GmbH-Haftung eine private Angelegenheit wird und was eine D&O-Versicherung dabei wirklich leistet.

Ein Geschäftsführer einer kleinen Handwerks-GmbH bekommt Post vom Insolvenzverwalter. Nicht an die Firma adressiert, sondern an ihn persönlich, mit vollem Namen und Privatadresse. Es geht um die Frage, ob die Insolvenz einige Wochen zu spät angemeldet wurde und ob in dieser Zeit noch Rechnungen bezahlt wurden, die eigentlich nicht mehr hätten bezahlt werden dürfen. Für den Geschäftsführer ist das der Moment, in dem aus einer abstrakten Sorge eine sehr konkrete Frage wird: Steht jetzt mein Privatvermögen im Feuer?

Rechtlich wird zwischen zwei Haftungsrichtungen unterschieden. Bei der Innenhaftung geht es um das Verhältnis zwischen Geschäftsführer und der eigenen Gesellschaft: Wer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns verletzt, muss der GmbH den entstandenen Schaden ersetzen. Bei der Außenhaftung richtet sich der Anspruch von außen gegen den Geschäftsführer, etwa durch das Finanzamt, Sozialversicherungsträger oder Vertragspartner der Gesellschaft. Beide Richtungen können auch gleichzeitig auftreten, gerade in einer Krise. Die persönliche Haftung der Geschäftsleitung ist im GmbHG verankert, welche Vorschrift im Einzelfall greift und wie sie konkret ausgelegt wird, ist eine rechtliche Einordnung, die nur im jeweiligen Fall geprüft werden kann.

In der Praxis tauchen immer wieder dieselben Auslöser auf. Die verspätete Insolvenzanzeige gehört dazu: Wird die Antragspflicht nicht rechtzeitig erfüllt, drohen persönliche Ansprüche für Zahlungen, die in der Zwischenzeit noch geleistet wurden. Auch nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge sind ein klassischer Fall, weil hier neben der zivilrechtlichen Haftung schnell auch strafrechtliche Fragen im Raum stehen. Und dann gibt es das, was in Berichten oft schlicht Organisationsverschulden heißt: fehlende Kontrollmechanismen, unklare Zuständigkeiten, ein Vertrag, der nie richtig geprüft wurde. Ein Beispiel aus dem Alltag: Ein Betrieb gerät in eine Liquiditätsenge, zahlt Lieferanten weiter, um Aufträge nicht zu verlieren, führt aber die vollen Sozialabgaben nicht mehr ab. Wenige Monate später steht die Frage im Raum, wer dafür persönlich einzustehen hat.

Eine D&O-Versicherung, kurz für Directors-and-Officers-Versicherung, springt bei genau solchen Vorwürfen ein. Sie übernimmt Vermögensschäden, die aus einer Pflichtverletzung in der Organtätigkeit entstehen, und trägt in der Regel auch die Kosten der Verteidigung, selbst wenn sich ein Vorwurf am Ende als unbegründet herausstellt. Für viele Geschäftsführer ist genau das der praktische Wert: Ein Anwalt kostet Geld, auch wenn man am Ende recht bekommt. Was die Police dagegen nicht abdeckt, ist vorsätzliches Fehlverhalten, und je nach Vertrag sind bestimmte Bereiche wie Bußgelder oder bestimmte Steuer- und Beitragsschulden eingeschränkt oder ausgeschlossen. Wie weit der Schutz im Einzelfall reicht, hängt stark vom jeweiligen Bedingungswerk ab und muss vor Abschluss genau geprüft werden.

Genau an dieser Stelle zeigt sich, warum die Auswahl der Police kein Nebenschauplatz ist. Ein Makler ist nach dem Gesetz Sachwalter des Kunden, vertritt also Sie und nicht den Versicherer, und haftet selbst für seine Beratung. Das kostet Sie in der Regel nichts zusätzlich, die Courtage steckt im Beitrag und fällt beim Direktabschluss ebenso an. Das Maklermandat lässt sich zudem jederzeit widerrufen, unabhängig vom laufenden Versicherungsvertrag, und ein erster Kontakt ist unverbindlich.

Wenn Sie Geschäftsführer sind und noch keine D&O-Absicherung haben oder unsicher sind, ob Ihre bestehende Police die Risiken abdeckt, die für Ihren Betrieb wirklich relevant sind, lohnt sich ein Blick in unseren Bereich für Gewerbekunden. Und falls es im Ernstfall konkret wird: Bei uns bekommen Sie einen Ansprechpartner mit Namen, nicht nur eine Hotline. Ein kurzes Gespräch über das Kontaktformular reicht als Einstieg, ganz ohne Verpflichtung.

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