← Magazin
Vorsorge

Betriebliche Altersvorsorge: Was Arbeitgeber wirklich leisten müssen

Ein Mitarbeiter bittet um Entgeltumwandlung – und Sie als Chef müssen liefern. Was das Gesetz verlangt und wo Fehler teuer werden.

Eine Mitarbeiterin kommt zu Ihnen und möchte einen Teil ihres Gehalts in eine betriebliche Altersvorsorge einzahlen lassen. Vielleicht ist es der erste Auszubildende, der danach fragt, vielleicht ein erfahrener Handwerker kurz vor dem Ruhestand. In diesem Moment wird aus einem freundlichen Wunsch eine rechtliche Pflicht, mit der viele Inhaber kleinerer und mittlerer Betriebe zum ersten Mal näher zu tun haben.

Jeder sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, einen Teil seines Bruttogehalts in eine betriebliche Altersvorsorge umzuwandeln. Als Arbeitgeber müssen Sie das ermöglichen, mindestens über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse, sofern Sie nicht bereits einen anderen Durchführungsweg anbieten. Sie müssen den Wunsch also nicht gutheißen oder aktiv bewerben, aber Sie können ihn nicht einfach ablehnen.

Weil Sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge sparen, sind Sie verpflichtet, einen Teil dieser Ersparnis an den Arbeitnehmer weiterzugeben. In der Praxis bedeutet das einen Zuschuss von in der Regel mindestens 15 Prozent des umgewandelten Betrags, sofern durch die Umwandlung tatsächlich Sozialabgaben eingespart werden. Ob und in welcher Höhe das im Einzelfall zutrifft, hängt von der konkreten Gehaltssituation ab und sollte für jeden Vertrag geprüft werden, das ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall.

Für die Umsetzung gibt es mehrere Durchführungswege, und sie unterscheiden sich deutlich in Aufwand und Haftung. Direktversicherung und Pensionskasse sind für kleinere Betriebe am gebräuchlichsten, weil ein Versicherer das Kapital verwaltet und das Risiko trägt. Der Pensionsfonds funktioniert ähnlich, mit etwas mehr Freiheit bei der Anlage. Unterstützungskasse und Direktzusage bleiben näher am eigenen Unternehmen, bringen dafür aber auch mehr Verantwortung und, im Fall der Direktzusage, eine echte Bilanzverpflichtung mit sich.

Genau hier entsteht das Haftungsrisiko, das viele Arbeitgeber unterschätzen. Wird die Beratung schlecht dokumentiert, der falsche Durchführungsweg gewählt oder der Mitarbeiter nicht ausreichend über seine Rechte informiert, kann der Arbeitgeber später selbst in der Verantwortung stehen, etwa wenn eine zugesagte Leistung nicht erbracht wird. Das gilt auch dann, wenn die Beratung an einen Vermittler ausgelagert wurde, der nur die Produkte eines einzelnen Versicherers kennt und deshalb gar nicht alle Optionen zeigen konnte.

An dieser Stelle macht es einen Unterschied, wer Sie berät. Ein unabhängiger Makler vertritt nach dem Gesetz Ihre Interessen, nicht die eines Versicherers, und haftet persönlich für seine Beratung. Er kann Durchführungswege und Anbieter vergleichen, bevor eine Entscheidung fällt, die für Jahrzehnte Bestand haben soll. Für Sie als Arbeitgeber ist das in aller Regel kostenfrei, weil die Vergütung im Beitrag steckt und ohnehin anfällt, ganz gleich ob Sie über einen Makler oder direkt abschließen.

Wenn Sie sich einen ersten Überblick verschaffen möchten, finden Sie in unserem Bereich für Gewerbekunden Hintergründe zu den einzelnen Durchführungswegen, und unser bAV-Rechner gibt eine erste Orientierung, wie sich Zuschuss und Ersparnis in Ihrem Betrieb ungefähr darstellen. Ein Gespräch dazu ist unverbindlich und ohne jede Verpflichtung, ein Mandat lässt sich jederzeit wieder beenden. Wenn Sie mögen, nehmen Sie über das Kontaktformular Kontakt auf, wir sind seit 1969 an fester Adresse in Berlin erreichbar und melden uns mit einem Namen, nicht mit einer Hotline.

Eine Frage zu diesem Thema?

Wir beraten Sie persönlich und unabhängig — kostenfrei im Erstgespräch.

Kostenfrei beraten