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Was sich 2026 bei der betrieblichen Altersvorsorge ändert

Höhere Beitragsbemessungsgrenze, mehr Förderung für Geringverdiener, einfacheres Opt-out: Was das für Ihren Betrieb praktisch bedeutet.

Ein Handwerksbetrieb aus Berlin hat uns kürzlich gefragt, ob sich die bAV-Zusage für einen Mitarbeiter noch anpassen lässt, weil dieser gerne mehr einzahlen möchte. Die Antwort ist ja, und sie hat mit einer Zahl zu tun, die jedes Jahr neu festgelegt wird: der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Für 2026 liegt sie bei 101.400 Euro im Jahr. Diese Grenze bestimmt, wie viel Entgeltumwandlung in die betriebliche Altersvorsorge steuer- und sozialabgabenfrei möglich ist.

Konkret heißt das: Steuerfrei sind bis zu 8 Prozent dieser Grenze, für 2026 also rund 8.112 Euro im Jahr. Wer bislang am oberen Rand des Möglichen eingezahlt hat, kann seinen Beitrag entsprechend erhöhen, ohne dass zusätzliche Steuern anfallen. Für Arbeitgeber bedeutet das auch, bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen einmal durchzusehen, ob der vereinbarte Betrag noch zur neuen Grenze passt oder ob Luft nach oben besteht. Diese Angabe ist eine Einordnung nach aktuellem Stand, keine Steuerberatung, und sollte im Einzelfall mit dem Steuerberater oder der Lohnbuchhaltung abgeglichen werden.

Eine zweite Änderung betrifft Geringverdiener. Für Beschäftigte mit niedrigerem Einkommen gibt es einen staatlichen Förderbetrag, den der Arbeitgeber für seinen bAV-Beitrag über die Lohnsteuer-Anmeldung geltend machen kann. Dieser Förderbetrag ist gestiegen und liegt jetzt bei bis zu 360 Euro. Das ist besonders für Betriebe mit vielen Mitarbeitenden im unteren Einkommensbereich relevant, etwa in der Gastronomie, im Handel oder im Reinigungsgewerbe, wo bAV bislang oft als zu teuer oder zu kompliziert galt. Ob und in welcher Höhe die Förderung im konkreten Fall greift, hängt vom Einkommen und der gewählten Durchführungsart ab und sollte individuell geprüft werden.

Die dritte Neuerung liegt weniger in einer Zahl als in einem Verfahren. Das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz erleichtert sogenannte Opt-out-Modelle auch außerhalb von Tarifverträgen. Bei einem Opt-out wird jeder neue Mitarbeiter automatisch in die betriebliche Altersvorsorge einbezogen, kann aber widersprechen, wenn er nicht teilnehmen möchte. Bisher war das vor allem tarifgebundenen Betrieben vorbehalten. Für tarifungebundene Unternehmen wird es künftig einfacher, ein solches Modell einzuführen, ohne dafür eine eigene tarifvertragliche Grundlage zu benötigen. Für die Praxis heißt das: mehr Mitarbeiter, die tatsächlich vorsorgen, ohne dass jeder Einzelne aktiv einen Antrag stellen muss.

Was das für einen konkreten Betrieb bedeutet, zeigt ein einfaches Beispiel. Ein Unternehmen mit zwanzig Beschäftigten, das bisher nur wenige Entgeltumwandlungen hatte, könnte mit einem Opt-out-Modell die Teilnahmequote deutlich erhöhen, ohne jeden Einzelfall separat verhandeln zu müssen. Gleichzeitig lohnt sich ein Blick auf die neue Beitragsbemessungsgrenze, um zu prüfen, ob bestehende Zusagen noch zum gewünschten Versorgungsniveau passen. Wie sich das im Detail auf Lohnnebenkosten und Steuerlast auswirkt, ist immer eine Frage des Einzelfalls und ersetzt kein Gespräch mit Steuerberatung oder Lohnbuchhaltung.

Für Arbeitgeber ist die betriebliche Altersvorsorge damit auch 2026 kein starres Konstrukt, sondern etwas, das man an die eigene Belegschaft anpassen kann und sollte. Wer wissen möchte, wie sich die neuen Werte auf die eigene Versorgungsordnung auswirken, kann das in unserem Bereich für Gewerbekunden mit dem bAV-Rechner grob überschlagen oder direkt über das Kontaktformular ein unverbindliches Gespräch vereinbaren. Als Makler vertreten wir dabei Sie und nicht den Versicherer, das Mandat lässt sich jederzeit wieder auflösen, und die Beratung kostet in aller Regel nichts extra, weil die Courtage im Beitrag steckt, ganz gleich, ob Sie über uns oder direkt abschließen.

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